Am 8.März 2017 erging ein Beschluss des BGH (1 StR 466/16) zur Garantenstellung aus Ingerenz beim Betrug mit folgendem Leitsatz:

 

Vorangegangenes gefährliches Tun (Ingerenz) kann eine Aufklärungspflicht nicht nur bei Vorverhalten mit objektivem Täuschungscharakter begründen. Werden durch das Vorverhalten diejenigen vermögensrelevanten Umstände verändert, deren Fortbestehen Grundlage weiterer Vermögensverfügungen des Getäuschten ist, kann dies ebenfalls eine Aufklärungspflicht begründen, die bei Nichterfüllung zu einer Täuschung durch Unterlassen führt.

 

Die Entscheidung kann hier heruntergeladen werden:

 

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BGH, Betrug durch Unterlassen bei Ingere
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Am 15.03.2017 entschied die 6. Wirtschaftsstrafrechtskammer des LG Stade, dass dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt werden muss, ob § 58 Absatz 3 Nummer 2 sowie § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) mit Artikel 103 Absatz 2, 104 Absatz 1 Satz 1 und 80 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig sind.

 

Aktenzeichen: 600 KLs 1100 Js 7647/10 (1/15)


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Der BGH ändert die Rechtsprechung zum Absatzerfolg nun auch für § 374 AO: Absetzen erfordert wie bei § 259 StGB einen Absatzerfolg.
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- 2 BvL 1/15 -

Zur Unvereinbarkeit einer Blankettstrafnorm mit den Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 103 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sowie nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.